Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage der Firma VISCOCH Tulpenweg 9 in 89129 Langenau/Albeck, Vertreten durch Dipl.Ing. Dietmar Schäffner, (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Die Leistung ist so kalkuliert, dass diese zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 3 Leistungserbringung
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Der Leistungsgegenstand ist die Entfernung von Algen/Pilzen an Hauswänden, Fassaden oder sonstigen bestimmten Oberflächen. An der Fassade bereits vorhandene Farbtonveränderungen durch Ausbleichungen, Wasserabläufer etc. können nicht beseitigt werden. Eine Haftung für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen oder Fassade zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 4 Vergütung / Zahlungsfrist
Die Rechnung ist 10 Tage nach Ausführung der Arbeiten (Auch Teilbereiche oder Reinigungsabschnitte nach Vereinbarung) ab Rechnungsdatum, fällig. Skontoabzug ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der fertigen Leistung und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 634a BGB 2 Jahre.
§ 6 Garantie
· Garantiehinweis: Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber für die Dauer von 5 Jahren ab Ausführungsdatum (Es gilt als Beleg auch die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rechnung mit genauer Bezeichnung des Bereichs für die Fläche der Garantie), dass der vor der Reinigung vorgefundene Befund mit Bilder vor der Reinigung (Bilder durch Auftraggeber erstellt) maximal den Urzustand vor der Reinigung innerhalb diesen Zeitraums wieder erlangt, sofern die Fassade, Wandflächen, auch Stahlbleche mit unserem System VISCOCLEAN fachgerecht bearbeitet wurde.
· Ausgenommen dieser Garantie sind Algen-, Pilzwachstum oder andere Verschmutzungen (Erde…) welches auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: Falsches Lüftungsverhalten (Dauerkipplüftung, Langzeitlüften besonders in Bädern, Toiletten), Verfärbungen Aufgrund starken Nikotingebrauch in Form von Zigaretten und dadurch öfters Lüften, Rußbildung durch Öfen, Spritzwasserbereiche von direkt an der bearbeiteten Fläche angrenzenden Gegenstände (von 0 bis 2 Meter Abstand, z.B. Mülltonnen, Markisen, Sonnenschirme, Blumentöpfe sowie auf dem Boden und Wänden angrenzende Flächen wie Betonplatten, Zusatzdächer, Holzwände, Segeltücher und andere Flächen). Direkt angrenzende Sträucher, Bäume von Berührung bis zu einem Abstand von 5 Meter, bauliche Mängel (z.B. zu kurze Fensterbänke, Abtropfkanten bei Fenster speziell links und rechts (Verfärbung durch Aluminium, Kupfer oder andere Metalle und Baustoffe), an Dachrinnen oder Wasserrinnen durch ungünstigen Ablauf, Verstopfung oder ähnliche Ursache.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Durch den Auftraggeber sind nachfolgende Eigenleistungen zu erbringen:
· Kostenfreie Bereitstellung von Wasser und Strom (220 V)
· Freiräumen aller Fensterbänke, Balkone, Freiflächen und Parkplätze im Arbeitsbereich, Blumentopfe und Pflanzen entfernen, Sträucher und Bäume zurückschneiden oder nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer.
· Schließen aller Fenster und Türen und falls vorhanden der Jalousien am Gebäude
· Reinigung von Fenster- und Glasflächen im Anschluss an die Reinigung oder nach Absprache mit dem Auftragsnehmer mit Zusatzkosten.
· Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt von Personen und Tieren im Arbeitsbereich unzulässig ist (Unfallgefahr)
§ 8 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der behandelten Fassadenfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen zum Beispiel Fenster - und Türöffnungen, Anbauteile etc. werden diese nicht in Abzug gebracht.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bei Ungereimtheiten oder Streitigkeiten wird eine außergerichtliche Lösung, eventuell durch Mediatoren, angestrebt. Eventuelle Schäden dürfen durch den Auftragnehmer selbst repariert oder beseitigt werden.